Betrieb in der OPEN Category schwer einzuhalten

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Stellt man sich vor, in welchen Szenarien Behörden mit Drohnen arbeiten wird schnell deutlich, dass diese Anwendungen schwierig in der OPEN Category abgebildet werden können. Dies liegt daran, dass z.B. Mindestabstände zu unbeteiligten Personen nicht eingehalten werden können, oder die eingesetzen Drohnen Gewichte haben, einen Betrieb über Wohn- und Gewerbegebieten ausschließen.

Folglich müsste eine Behörde, um gesetzeskonform zu agieren eine Betriebsgenehmigung in der SPECIFIC Category entsprechend ihres Betriebes erwirken. Die ist immer mit der Erstellung von einem Betriebshandbuch ( ConOps ) sowie einer Risikobewertung ( SORA ) verbunden, was einen gewissen Aufwand und auch Fachwissen im Bereich UAS erfordert.

Neben den Auflagen aus dem EU-Drohnenrecht muss auch die nationale Gesetzgebung für den behördlichen Einsatz von UAS Beachtung finden. So müssen auch Behörden prinzipiell die Regelungen des §21 h und §21 i LuftVO hinsichtlich Geozonen beachten.

Freiheiten durch den §21k LuftVO

Mit der Novellierung der LuftVO aufgrund des neuen EU-Drohnenrechts wurde der § 21k LuftVO eingeführt. Dieser besagt u.a. folgendes:

  1. UAS Einsätze bedürfen keiner Betriebsgenehmigung nach EU Recht, wenn diese durch oder unter Aufsicht von
    • Behörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfinden.
    • Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen stattfinden.
  2. Die unter 1. genannten Stellen sind auch von der Beachtung der nationalen Geozonen befreit.

BMDV konkretisiert Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs

Mit dem Inkrafttreten der neuen LuftVO war die Freude bei unterschiedlichsten Behörden groß. Von der Hochschule bis zum Vermessungsamt der Gemeinde, alle gingen davon aus, dass sie nun unbürokratisch und legal UAS Befliegungen durchführen können wie und wo sie wollten.

Ziel des Gesetzgebers im Einklang mit den Vorgaben der EASA war jedoch ein anderes. Dies machte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr am 20.07.2022 mit seine “Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k Luftverkehrs -Ordnung” deutlich. Hier der Link auf das Dokument.

Hierin wird ein deutlich engerer Behördenbegriff gezeichnet der sich wie folgt darstellt.

Vom §21 k LuftVO werden nur staatliche und nichtstaatliche Akteure erfasst, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Alle anderen Behörden werden von diesem Paragraphen nicht erfasst.

Folgen für Behörden, die Drohnen einsetzen

Behörden durch §21 k LuftVO erfasst

Behörden, welche durch den §21 k LuftVO erfasst werden, müssen weiterhin keine Genehmigungen nach EU-Recht oder nationalem Drohnenrecht einholen um UAS im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben einzusetzen.

Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass die Steuerer, welche in diesem Kontext operieren in die Lage versetzt werden, den rechtlichen Rahmen zu erfassen. Nur so kann z.B. sichergestellt werden, dass der Steuerer einer Drohne immer das mildere Mittel zur Erreichung des Einsatzziels wählt.

Ein Beispiel hierzu: Eine Drohne soll bei einem Feuerwehreinsatz zur Lageerkundung eingesetzt werden. Auf einer Seite des brennenden Objektes schließt eine freie Wiese an, auf der anderen Seite eine Straße mit schaulustigen Passanten. Beide Flächen sind gleich gut für den Steuerer der Drohne erreichbar. Die Einsatzstelle kann von beiden Seiten gleichwertig eingesehen und bewertet werden. In diesem Fall sollte der Steuerer das UAS über der Wiese positionieren, da bei einer Positionierung der Drohne über der Straße unbeteiligte Personen überflogen würden.

Um eine Rechtssicherheit für die Steuerer von Drohnen herzustellen, sollten Behörden verantwortlich handeln und ihren Drohnenpiloten die notwendige Ausbildung zukommen lassen, um Einsatzlagen entsprechend bewerten zu können. So sollten auch Steuerer im behörlichen Einsatz die theoretischen Prüfungen zu A1/A3 Kompetenznachweis und A2 Fernpilotenlizenz absolvieren. Weiterhin sollten interne Prozesse etabliert werden, welche an die ConOps von vergleichbaren genehmigungspflichtigen Einsätzen angeleht sind.

Behörden nicht durch §21 k LuftVO erfasst

Behörden, welche durch die Konkretisierung des BMVD nicht mehr durch die Regelungen des §21 k LuftVO erfasst werden und nicht in der OPEN Category operieren können, müssen eine Betriebsgenehmigung in der SPECIFIC Category erwirken. Ebenfalls müssen sie die nationalen Geozonen beachten.

Unabhängig davon, in welchem behördlichen Kontext Sie UAS betreiben, können wir Sie als kompetenter Partner bei den erforderlichen Schritten zum rechtskonformen Einsatz von Drohnen unterstützen.