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Mit der Neufassung des Drohnen-Rechts durch die VO(EU) 2019/947 haben sich auch Anforderungen an die genutzte UAS-Hardware ergeben. Um UAS in der OPEN Category betreiben zu dürfen, müssen diese eine entsprechende Zertifizierung C0 – C4 vorweisen. Daraus ergibt sich dann der mögliche Betrieb in A1 – A3. Für Drohnen ohne Zertifizierung, sogenannte Bestandsdrohnen, bedeutet dies, dass sie nicht in diesen neuen rechtlichen Rahmen passen und grundsätzlich nicht betrieben werden dürfen.

Um dieses Problem zu lösen hat der Gesetzgeber diverse Übergangsregeln für den Betrieb von Bestandsdrohnen erlassen, die es Betreibern weiterhin ermöglichen, mit ihren UAS zu fliegen. Die aktuell geltenden Regeln möchten wir in diesem Beitrag zusammenfassen.

Grundsätzliches für alle nicht zertifizierten Drohnen ( Bestandsdrohnen )

siehe VO(EU) 2019/947 Artikel 20

UAS mit MTOM unter 250 g

Bestandsdrohnen mit einem MTOM unter 250 g dürfen auch ab dem 01.01.2024 weiterhin in OPEN A1 betrieben werden.

UAS mit MTOM 250 g - 25 kg

Für alle Bestandsdrohnen zwsichen 250 g und 25 kg gilt die Übergangsregel, dass diese ab 01.01.2024 noch lediglich in OPEN A3 betrieben werden dürfen. Hierbei spielt das Gewicht keine Rolle. Das bedeutet, dass diese Gruppe UAS dann z.B.  nur noch in 150 m Abstand zu Wohn- und Gewerbegebieten eingesetzt werden können.

MTOM = Maximum Take Off Mass

Übergangsregeln für Bestandsdrohnen bis Ende 2023

siehe VO(EU) 2019/947 Artikel 22

MTOM 0 g - 499 g

Bestandsdrohnen mit einem MTOM von 0 g – 499 g dürfen bis 31.12.2023 in OPEN A1 betrieben werden.

MTOM 500 g - 2 kg

Bestandsdrohnen mit einem MTOM von 500 g – 2 kg dürfen bis 31.12.2023 in OPEN A2 betrieben werden. Zu beachten ist, dass ein Mindestabstand von 50 m zu Menschen einzuhalten ist.

MTOM 2 kg - 25 kg

Bestandsdrohnen mit einem MTOM von 2 kg – 25 kg dürfen bis 31.12.2023 in OPEN A3 betrieben werden.

Übergangsregeln in Deutschland bis 31.08.2023

Neben den durch die EU-Gesetzgebung etablierten Drohnen-Übergangsregeln hat der Gesetzgeber in Deutschland eine weitere Erleichterung für Drohnenpiloten in der OPEN A2 Kategorie festgelegt. So findet sich in der “Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verringerung des zulässigen Mindestabstandes zu unbeteiligten Personen für den Betrieb von Bestandsdrohnen entsprechend Artikel 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.” (Aktenzeichen: B5-30103-2022-01) die folgende Regelung.

Gültigkeit: bis 31.08.2023

“Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und die Betreiberin oder der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.”

Damit werden bis zum Ablauf der Gültigkeit entsprechende Bestandsdrohnen in OPEN A2 mit zertifizierten Systemen gleichgestellt.

Das vollständige Dokument finden Sie hier.