Rechtsrahmen – Drohnen im Einsatz bei Behörden

Betrieb in der OPEN Category schwer einzuhalten

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Stellt man sich vor, in welchen Szenarien Behörden mit Drohnen arbeiten wird schnell deutlich, dass diese Anwendungen schwierig in der OPEN Category abgebildet werden können. Dies liegt daran, dass z.B. Mindestabstände zu unbeteiligten Personen nicht eingehalten werden können, oder die eingesetzen Drohnen Gewichte haben, einen Betrieb über Wohn- und Gewerbegebieten ausschließen.

Folglich müsste eine Behörde, um gesetzeskonform zu agieren eine Betriebsgenehmigung in der SPECIFIC Category entsprechend ihres Betriebes erwirken. Die ist immer mit der Erstellung von einem Betriebshandbuch ( ConOps ) sowie einer Risikobewertung ( SORA ) verbunden, was einen gewissen Aufwand und auch Fachwissen im Bereich UAS erfordert.

Neben den Auflagen aus dem EU-Drohnenrecht muss auch die nationale Gesetzgebung für den behördlichen Einsatz von UAS Beachtung finden. So müssen auch Behörden prinzipiell die Regelungen des §21 h und §21 i LuftVO hinsichtlich Geozonen beachten.

Freiheiten durch den §21k LuftVO

Mit der Novellierung der LuftVO aufgrund des neuen EU-Drohnenrechts wurde der § 21k LuftVO eingeführt. Dieser besagt u.a. folgendes:

  • UAS Einsätze bedürfen keiner Betriebsgenehmigung nach EU Recht, wenn diese durch oder unter Aufsicht vonBehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfinden.Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen stattfinden.
  • Behörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfinden.
  • Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen stattfinden.
  • Die unter 1. genannten Stellen sind auch von der Beachtung der nationalen Geozonen befreit.

BMDV konkretisiert Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs

Mit dem Inkrafttreten der neuen LuftVO war die Freude bei unterschiedlichsten Behörden groß. Von der Hochschule bis zum Vermessungsamt der Gemeinde, alle gingen davon aus, dass sie nun unbürokratisch und legal UAS Befliegungen durchführen können wie und wo sie wollten.

Ziel des Gesetzgebers im Einklang mit den Vorgaben der EASA war jedoch ein anderes. Dies machte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr am 20.07.2022 mit seine „Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs und zur geplanten Änderung des § 21k Luftverkehrs -Ordnung“ deutlich. Hier der Link auf das Dokument.

Hierin wird ein deutlich engerer Behördenbegriff gezeichnet der sich wie folgt darstellt.

Vom §21 k LuftVO werden nur staatliche und nichtstaatliche Akteure erfasst, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Alle anderen Behörden werden von diesem Paragraphen nicht erfasst.

Folgen für Behörden, die Drohnen einsetzen

Behörden durch §21 k LuftVO erfasst

Behörden, welche durch den §21 k LuftVO erfasst werden, müssen weiterhin keine Genehmigungen nach EU-Recht oder nationalem Drohnenrecht einholen um UAS im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben einzusetzen.

Gleichwohl wird davon ausgegangen, dass die Steuerer, welche in diesem Kontext operieren in die Lage versetzt werden, den rechtlichen Rahmen zu erfassen. Nur so kann z.B. sichergestellt werden, dass der Steuerer einer Drohne immer das mildere Mittel zur Erreichung des Einsatzziels wählt.

Ein Beispiel hierzu: Eine Drohne soll bei einem Feuerwehreinsatz zur Lageerkundung eingesetzt werden. Auf einer Seite des brennenden Objektes schließt eine freie Wiese an, auf der anderen Seite eine Straße mit schaulustigen Passanten. Beide Flächen sind gleich gut für den Steuerer der Drohne erreichbar. Die Einsatzstelle kann von beiden Seiten gleichwertig eingesehen und bewertet werden. In diesem Fall sollte der Steuerer das UAS über der Wiese positionieren, da bei einer Positionierung der Drohne über der Straße unbeteiligte Personen überflogen würden.

Um eine Rechtssicherheit für die Steuerer von Drohnen herzustellen, sollten Behörden verantwortlich handeln und ihren Drohnenpiloten die notwendige Ausbildung zukommen lassen, um Einsatzlagen entsprechend bewerten zu können. So sollten auch Steuerer im behörlichen Einsatz die theoretischen Prüfungen zu A1/A3 Kompetenznachweis und A2 Fernpilotenlizenz absolvieren. Weiterhin sollten interne Prozesse etabliert werden, welche an die ConOps von vergleichbaren genehmigungspflichtigen Einsätzen angeleht sind.

Behörden nicht durch §21 k LuftVO erfasst

Behörden, welche durch die Konkretisierung des BMVD nicht mehr durch die Regelungen des §21 k LuftVO erfasst werden und nicht in der OPEN Category operieren können, müssen eine Betriebsgenehmigung in der SPECIFIC Category erwirken. Ebenfalls müssen sie die nationalen Geozonen beachten.

Unabhängig davon, in welchem behördlichen Kontext Sie UAS betreiben, können wir Sie als kompetenter Partner bei den erforderlichen Schritten zum rechtskonformen Einsatz von Drohnen unterstützen.

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Susanne Rost
vor 4 Monaten
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vor 1 Jahr
Habe an einem A2/STS Kurs teilgenommen- Material für die Vorbereitung war optimal, Lehrgang war super organisiert, Trainer sehr kompetent, optimale Betreuung.
Danke an RKM!
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Jan Zerr
vor 2 Jahren
Vor kurzem habe ich an einer Schulung bei RotorKonzept Teilgenommen (A2 STS). Die Schulung war äußerst professionell und gut strukturiert. Das Team ist nicht nur erfahren, sondern auch leidenschaftlich bei der Sache. Sie erklärten die theoretischen Grundlagen klar und verständlich, was mir half, die komplexen Themen rund um Luftrecht und Technik zu verinnerlichen.

Die praktische Ausbildung war ebenfalls hervorragend. Wir hatten Zugang zu modernen Drohnen und bekamen wertvolle Tipps und Feedback.

Die Atmosphäre bei RotorKonzept ist freundlich und einladend. Die Räumlichkeiten sind gut ausgestattet und bieten einen angenehmen Lernort.

Insgesamt kann ich RotorKonzept jedem empfehlen, der ernsthaft an einer Drohnenschulung interessiert ist.
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Oliver Stock
vor 2 Jahren
A2/STS Schulung im Juni 2024: eine sehr fundierte, professionelle Schulung mit Timo Bardelli. Freundlich, unaufgeregt und immer prüfungsrelevant. Empfehlenswert..!
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Azateq
vor 3 Jahren
A2 Prüfung war super.
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Marius Schildt
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Die Inhalte der Schulung wurden super vermittelt und sehr verständlich präsentiert. Als sehr gut empfand ich auch, dass dem rechtlichen Teil sehr große Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Alles in Allem eine sehr gute Schulung und sehr freundliches und kompetentes Personal. Weiter so!
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Shortey 61
vor 7 Jahren
Ich habe bei RKM eine Drohnenschulung absolviert. Dort herrschte ein sehr angenehmes Klima. Die Dozenten waren sehr kompetent und haben jede kleinste Frage beantwortet und jegliche Unverständlichkeiten aufarbeitet.
Die Schulung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt.
Der erste Tag bestand aus Theorie und der zweite Tag aus Theorie & Praxis und einer praktischen und schriftlichen Prüfung.

Vielen Dank an RKM!